Dieser Vollzugs- und Eingliederungsplan ist der dokumentierte Höhepunkt einer systematischen Strategie: Dmitry Bagrash wird die Wahrnehmung seiner Verfassungsrechte — Einlegung von Rechtsmitteln, Beschwerden, Pressekontakte, Kritik an staatlichem Handeln — als Beweis seiner Gefährlichkeit und mangelnden Resozialisierungsfähigkeit angerechnet. Das ist der Kern des Widerspruchs, den Bagrash seit Jahren kämpft zu durchbrechen.
Video-Ansprache mit begründeter Forderung nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter Groß wegen Urkundenfälschung und Rechtsverweigerung — sowie Forderung nach Amtsenthebung.
Das Video wird hier eingebettet sobald verfügbar. Kanal: YouTube: Unkremlin
„Die Missbrauchsgefahr ergibt sich aus der derzeitigen starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz, die auch zwei Jahre nach Verurteilung das Erleben und Handeln des Herrn B. gänzlich bestimmt. [...] Seinen Kampf gegen bestimmte Personen der deutschen Justiz möchte er nach Verlegung in den offenen Vollzug sofort fortsetzen und weitere Protestaktionen organisieren."
Die Wahrnehmung von Rechtsschutz — Einlegen von Rechtsmitteln, Beschwerden, Petitionen, Medienkontakte, Kritik an staatlichem Handeln — wird hier als „Kampf gegen die Justiz" etikettiert und als Grundlage für die Ablehnung des offenen Vollzugs verwendet.
Verstoß gegen: Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), § 115 Abs. 3 StVollzG BIn (Eingliederungsgebot)
„Eine Straftatauseinandersetzung ist derzeit nicht möglich, da Herr B. sich zu Unrecht verurteilt fühlt. [...] Eine Straftatauseinandersetzung ist bisher nicht erfolgt, wobei Herr B. deren eigentliches Ziel außerdem ablehnt."
Das Fehlen eines Schuldeingeständnisses wird als negativer Prognosefaktor gewertet. Damit wird auf Bagrash faktisch Druck ausgeübt, eine Schuld einzugestehen, die er — nach rechtskräftigem aber anfechtendem Urteil — bestreitet. Das widerspricht dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung).
Verstoß gegen: Art. 6 EMRK (Nemo-tenetur-Grundsatz), BVerfGE 38, 105 — Schweigerecht des Beschuldigten gilt fort
— 17.04.2026: Vollzugsplan erstellt (JVA Moabit)
— 24.04.2026: Vollzugsplan an Bagrash ausgehändigt (Anlage 115_F2)
— 27.04.2026: Anhörungsschreiben des Landesamts für Einwanderung über beabsichtigte Ausweisung
— 28.04.2026: Bagrash stellt Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Vollzugsplan (Anlage 116_F2)
Das Ausweisungsschreiben des Landesamts folgte nur drei Tage nach Aushändigung des Vollzugsplans und einen Tag vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diese zeitliche Koinzidenz begründet den dokumentierten Verdacht institutionell abgestimmter Maßnahmen.
Verweis: Aus der gerichtlichen Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 (Anlage 84_F2) geht ausdrücklich hervor, dass am 11.08.2025 mit der Senatsverwaltung für Justiz eine „gemeinsame Linie" erarbeitet wurde.
Was der Vollzugsplan als „Kampf gegen die Justiz" bezeichnet, ist in Wirklichkeit der dokumentierte Kampf um:
Sämtliche dieser Handlungen sind verfassungsrechtlich garantiert. Ihre Verweigerung ist in 10 eidesstattlichen Erklärungen und 119 Anlagen dokumentiert.
Dieses Dokument enthält den entscheidenden Satz: Am 11.08.2025 wurde Bagrashs Fall mit der Senatsverwaltung für Justiz erörtert und dort „eine gemeinsame Linie erarbeitet".
Das bedeutet: Nicht die Vollzugsanstalt allein entschied über den Umgang mit Bagrash — sondern in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Justiz. Dies begründet den Verdacht einer institutionell koordinierten Einschränkung des Rechtsschutzzugangs.
Verweis im Antrag Anlage 116_F2 (28.04.2026) auf dieses Dokument als Beweis für koordinierten institutionellen Druck.
Am 28.04.2026 stellte Bagrash beim LG Berlin I — Strafvollstreckungskammer — einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzugsplan.
Bis heute hat Bagrash keine Eingangsbestätigung des Gerichts für diesen Antrag erhalten. Das bedeutet: Er weiß nicht, ob sein Rechtsbehelf überhaupt registriert wurde.
Verstoß gegen: § 37 StPO (Zustellungspflicht), Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz). Die fehlende Eingangsbestätigung folgt dem dokumentierten Muster der Anlage 2 (Chronologie Fall 2, 57+ Ereignisse).
Dmitry Bagrash wendet sich direkt an das deutsche Volk mit einer begründeten Forderung nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen VRiLG Groß wegen des nachträglichen Einfügens von Rechtsnormen in ein rechtskräftiges Urteil (Berichtigungsbeschluss 30.07.2025) sowie wegen systematischer Rechtsverweigerung.
Das Video wird hier eingebettet sobald verfügbar. Kanal: YouTube: Unkremlin
Alle Originaldokumente (Anlage 115_F2, 116_F2, 84_F2) sind in Google Drive öffentlich zugänglich. Dieses Dokument darf frei verwendet werden. Für Hintergrundinformationen und Interviews:
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