6 dokumentierte Täuschungen — an Eides statt erklärt. Warum prüft der BGH meine Revision nicht, entgegen der Verfassung? Warum begnügen sich alle Stellen mit nichtssagenden Ausflüchten?
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verhängten VRiLG Groß und OStA Klaus Michael Wachs einen vollständigen Isolationsmodus. Die Suche nach einem neuen Anwalt wurde aktiv behindert, die Kommunikation sogar mit der Jüdischen Gemeinde unterbunden, Akteneinsicht verweigert.
Als ich Ergänzungen zur Revision protokolliert einreichen wollte, wurden sie nicht an das Revisionsgericht weitergeleitet. Schließlich wurde der Geschäftsstellenbeamtin sogar verboten, sie von mir entgegenzunehmen.
Am 14.03.2025 erfolgte erneute Ablehnung durch UKB Tiergarten. Am 18.03.2025: Verweigerung von Revision-Ergänzung, Strafanzeige gegen VRiLG Groß und Anhörungsrüge.
Schon während des Strafverfahrens stellte ich Strafanzeige gegen den Kriminalkommissar Weiß, der vor Gericht wissentlich falsche Aussagen machte. Eine Reaktion blieb aus.
Als Beleg für das Fehlen eines Tatbestands betrachtet die Generalstaatsanwaltschaft die Tatsache meiner Verurteilung — die sich zu großen Teilen auf die Falschaussage desselben Kriminalkommissars stützt. Die Antwort kam unmittelbar nach dem Tod von RA Ingo Risch — dem Tatzeugen, den ich in der Anzeige benannt hatte.
OStA Klaus Michael Wachs verbot der Polizei von Beginn an, eigenständig zu ermitteln. Dokumentierte Eingriffe:
Am 30.07.2025 wurde das Urteil vom 22.07.2024 nachträglich „berichtigt": erstmalige Aufnahme der Normenkette — angeblich wegen eines „offensichtlichen Schreibversehens". Tatsächlich: materielle Tenoränderung nach Eintritt der Rechtskraft.
Der BGH hat somit die Revision auf Grundlage eines formwidrigen und unvollständigen Urteils verworfen. Die Normenkette wurde 373 Tage nach dem Urteil und 84 Tage nach Eintritt der Rechtskraft eingefügt.
OStA Wachs erklärte wiederholt, eine Provokation durch russische Geheimdienste sei unplausibel, weil niemand die Polizei anonym über den Namen des Täters informiert habe.
Im September 2025 erfuhr ich, dass OStA Wachs das Gericht wahrheitswidrig täuschte: Es gab sehr wohl eine Benennung — durch eine Führungsperson russischer Staatsmedien.
Ich legte am 26./27.08.2025 Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss ein. Statt das Kammergericht zu befassen — wie § 306 Abs. 2 StPO zwingend vorschreibt — wurde mein Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Dort lag kein Aktenzeichen vor.
Konsequenz: Das Ausgangsgericht kann durch Nichtvorlage den gesetzlichen Instanzenzug faktisch abschalten — ohne wirksames fachgerichtliches Gegenmittel. Dies verletzt Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Dmitry Bagrash hat im Verlauf des Verfahrens mehrere formelle eidesstattliche Erklärungen aus der JVA Moabit und der JVA Heidering abgegeben. Sie sind Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der EGMR-Beschwerde.