⚠ Wichtiger Hinweis
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.07.2024 ist nicht rechtskräftig im verfassungsrechtlichen Sinne — das Landgericht hat am 30.07.2025 nachträglich eine Liste der angewendeten Vorschriften in das bereits rechtskräftige Urteil eingefügt, obwohl dieses im Revisionsverfahren bereits ohne diese Liste geprüft worden war. Dmitry Bagrash hat Verfassungsbeschwerde erhoben.
Grunddaten des Verfahrens
AngeklagterDmitry Bagrash, geb. in Moskau, wohnhaft Berlin seit 1992
VorwurfVersuchter Mord, versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, Subventionsbetrug (Corona), Stromdiebstahl
TatortLepsiusstraße 103, Berlin
Tatdatum (laut Urteil)23. April 2022
Festnahme14. Dezember 2022 (222 Tage nach Fund der USBV)
Urteil LG Berlin22. Juli 2024 — 5 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe
GerichtLandgericht Berlin I, 22. Große Strafkammer
Vorsitzender RichterVRiLG Groß
StaatsanwaltschaftOStA Wachs, Generalstaatsanwaltschaft Berlin
BGH-Beschluss07. Mai 2025 — Revision verworfen (5. Strafsenat)
VerfassungsbeschwerdeErhoben gegen BGH-Beschluss (BVerfG)
Aktueller AufenthaltJVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren

Inhalt dieser Seite

  1. Chronologie des Verfahrens
  2. Das Urteil vom 22.07.2024 — und seine Besonderheiten
  3. Beweiswidersprüche — Befund vs. Urteilsbehauptung
  4. Revision und BGH-Beschlüsse
  5. Nachträgliche Urteilsänderung vom 30.07.2025
  6. Verfassungsbeschwerde
  7. Originaldokumente (eingebettet & Download)

1. Chronologie des Verfahrens

Die folgende Zeitleiste zeigt die wichtigsten Ereignisse — von der angeblichen Tat bis zum heutigen Tag.

23.04.2022
Angebliche Tathandlung: Platzierung einer USBV (Benzinkanister-Konstruktion) unter dem Fenster der Villa Lepsiusstraße 103, Berlin. Laut Urteil: versuchter Mord und versuchte Brandstiftung.
06.05.2022
(+13 Tage)
Fund der USBV: Bewohner finden die Konstruktion erst 13 Tage später und rufen die Polizei. Keine Zündspuren, keine Brandspuren, Streichhölzer unversehrt. Gutachter: am Ablageort ohne Luftzufuhr nicht zündfähig.
08.04.2022
OSCE-Erklärung: Russische Delegation nennt Unkremlin e.V. ausdrücklich in offizieller Erklärung als störende Organisation. Das LG Berlin bezeichnete Bagrash später als „unbedeutend".
14.12.2022
Festnahme: Dmitry Bagrash wird verhaftet — 222 Tage nach dem Fund der USBV. OStA Wachs sagt im Gerichtssaal: „Na, haben wir dich geschnappt?"
22.07.2024
Urteil LG Berlin: 5 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe. Das Urteil enthält keine Liste der angewendeten Vorschriften gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO. Dmitry Bagrash legt Revision ein.
28.11.2024
Revisionsbegründung durch Pflichtverteidiger RA Römer beim BGH eingereicht. Parallel stellt Bagrash 8 eigene Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1–8) — deren Annahme systematisch verweigert wird (→ Fall 2).
07.05.2025
BGH-Beschluss: 5. Strafsenat verwirft die Revision. Begründung: formelhaft, ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rügen. Grundrechtsverletzung Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör).
30.07.2025
Nachträgliche Urteilsänderung: LG Berlin fügt per „Berichtigungsbeschluss" eine umfangreiche Normenliste (§§ 211, 248c, 263a, 303, 306a, 306c, 22, 23 StGB usw.) in das bereits rechtskräftige Urteil ein — mehr als ein Jahr nach Urteilsverkündung.
2025
laufend
Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen BGH-Beschlüsse. Anhörungsrüge. EGMR-Beschwerde Regel 39. Hungerstreik ab 05.05.2025 wegen Rechtsbeugung durch Untätigkeit der Berliner Senatsverwaltung für Justiz.

2. Das Urteil vom 22.07.2024 — und seine Besonderheiten

Am 22. Juli 2024 verurteilte die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I unter Vorsitz von Richter Groß Dmitry Bagrash zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes u.a.

Gravierender Mangel: Das schriftliche Urteil enthielt keine Liste der angewendeten Vorschriften gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO. Das ist keine Kleinigkeit — die Revision beim BGH wurde über ein Urteil geführt, das diese Grundlage nicht enthielt. Erst am 30.07.2025 — mehr als ein Jahr später und nach dem BGH-Beschluss — wurde die Liste nachträglich eingefügt.

Was das Gericht festgestellt hat (laut Urteil):

Widerspruch: Das LG Berlin bezeichnet Bagrash als „unbedeutend" — gleichzeitig nannte die russische Delegation bei der OSCE Unkremlin e.V. in zwei offiziellen Erklärungen (2021 und 2022) als politisch gefährliche Organisation. Russland selbst bewertete Bagrash als bedeutende Bedrohung.

3. Beweiswidersprüche — Befund vs. Urteilsbehauptung

Die folgende Tabelle zeigt die zentralen Widersprüche zwischen dem tatsächlichen Befund (Gutachten, Akten) und den Behauptungen im Urteil:

Punkt Befund / Akte / Gutachten Urteilsbehauptung
Liegezeit USBV 13 Tage unberührt — keine Zünd- oder Brandspuren „Versuchter Mord" und „Brandanschlag" als vollendete Tathandlung
Zündfähigkeit Am Ablageort ohne Luftzufuhr physikalisch nicht zündfähig (BKA-Gutachten) Tathandlung als „Brandstiftung mit Todesfolge" gewertet
Leiterplatte / Timer Kein Sachverständiger konnte Zweck erklären — keine technische Nachweisbasis Richter setzt „Timer/Fernsteuerung" als Tatsache fest
DNA-Spuren Auf der USBV: DNA eines unbekannten Mannes UND einer unbekannten Frau Pauschal „Mittäter" — keine Identifizierung, keine weiteren Ermittlungen
Telefon / Ortung Telefon auf Bagrash registriert, aber nie von ihm benutzt; sein übliches Telefon war bei ihm Ortungsdaten als Anwesenheitsbeweis am Tatort verwendet
Zeuge Baschirow Hat Täter gefilmt — erkennt Bagrash NICHT als Täter Täterschaft Bagrash festgestellt; zusätzliche Details (Graffito, Farbdose) ergänzt
Politische Tätigkeit OSCE 2021 & 2022: Unkremlin e.V. als politisch gefährlich eingestuft LG Berlin: Tätigkeit war „unbedeutend"; Motiv = fehlende Aufmerksamkeit
Facebook-Beweise Nov.–Dez. 2024: als Beweise verwendete Facebook-Posts wurden gelöscht Facebook-Posts als Schuldbeweis im Urteil verwendet

4. Revision und BGH-Beschlüsse

Dmitry Bagrash legte gegen das Urteil vom 22.07.2024 fristgerecht Revision ein. Der Pflichtverteidiger RA Römer reichte am 28.11.2024 die Revisionsbegründung beim BGH ein.

Systematische Behinderung: Zwischen Januar und Mai 2025 stellte Bagrash 8 eigene Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1–8). Die Annahme dieser Schriftsätze wurde durch JVA-Personal und Urkundsbeamte systematisch verweigert — auf Anweisung von Vorgesetzten (belegt durch eidesstattliche Erklärungen). Siehe dazu → Fall 2.

BGH-Beschluss vom 07.05.2025 — 5. Strafsenat:

Der 5. Strafsenat des BGH verwarf die Revision mit der formelhaften Begründung, alle Schreiben hätten „vorgelegen und seien Gegenstand der Beratung gewesen". Eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rügen erfolgte nicht.

Verletzung Art. 103 Abs. 1 GG: Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verlangt nicht nur, dass Schriftsätze „vorliegen", sondern dass das Gericht den Vortrag ernsthaft zur Kenntnis nimmt und inhaltlich berücksichtigt. Der BGH-Beschluss lässt keine Auseinandersetzung mit auch nur einem der zahlreichen Rechtsargumente erkennen.
BGH-Beschluss 5. Strafsenat, 07.05.2025 In Google Drive ansehen ↗
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BGH-Beschluss vom 07.05.2025
5. Strafsenat — Az. 5 StR 72/25
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5. Nachträgliche Urteilsänderung vom 30.07.2025

Verfassungswidrige Urteilsmanipulation: Am 30. Juli 2025 — mehr als ein Jahr nach Urteilsverkündung und nach Abschluss des Revisionsverfahrens — erließ das LG Berlin I einen „Berichtigungsbeschluss", durch den dem rechtskräftigen Urteil erstmals eine umfangreiche Normenliste hinzugefügt wurde.

Das Gericht begründete dies als „offensichtliches Schreibversehen". Dmitry Bagrash hält dies für eine materielle Änderung des rechtskräftigen Urteils, da:

Bagrash hat gegen diesen Beschluss Beschwerde nach § 304 StPO und Verfassungsbeschwerde erhoben.

Urteil LG Berlin, 22.07.2024 (ohne Normenliste) In Google Drive ansehen ↗
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URTEIL_LG_Berlin_22.07.2024
38 Seiten — Az. 522 Ks 5/23
Hinweis: In diesem Urteil fehlt die Normenliste gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vollständig.
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6. Verfassungsbeschwerde

Dmitry Bagrash hat gegen die BGH-Beschlüsse vom 07.05.2025 und 19.06.2025 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Die Beschwerde rügt:

Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Beschluss (46 Seiten) In Google Drive ansehen ↗
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Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des 5. Strafsenats BGH
46 Seiten — eingereicht beim Bundesverfassungsgericht
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7. Alle Originaldokumente — Fall 1

Alle Dokumente zu Fall 1 befinden sich in Google Drive. Die wichtigsten Dokumente sind:

📁 Google Drive — Fall 1

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