⚠ Wichtiger Hinweis
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.07.2024 ist
nicht rechtskräftig im verfassungsrechtlichen Sinne — das Landgericht hat am 30.07.2025
nachträglich eine Liste der angewendeten Vorschriften in das bereits rechtskräftige Urteil eingefügt, obwohl dieses im Revisionsverfahren bereits ohne diese Liste geprüft worden war. Dmitry Bagrash hat Verfassungsbeschwerde erhoben.
Grunddaten des Verfahrens
| Angeklagter | Dmitry Bagrash, geb. in Moskau, wohnhaft Berlin seit 1992 |
| Vorwurf | Versuchter Mord, versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, Subventionsbetrug (Corona), Stromdiebstahl |
| Tatort | Lepsiusstraße 103, Berlin |
| Tatdatum (laut Urteil) | 23. April 2022 |
| Festnahme | 14. Dezember 2022 (222 Tage nach Fund der USBV) |
| Urteil LG Berlin | 22. Juli 2024 — 5 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe |
| Gericht | Landgericht Berlin I, 22. Große Strafkammer |
| Vorsitzender Richter | VRiLG Groß |
| Staatsanwaltschaft | OStA Wachs, Generalstaatsanwaltschaft Berlin |
| BGH-Beschluss | 07. Mai 2025 — Revision verworfen (5. Strafsenat) |
| Verfassungsbeschwerde | Erhoben gegen BGH-Beschluss (BVerfG) |
| Aktueller Aufenthalt | JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren |
1. Chronologie des Verfahrens
Die folgende Zeitleiste zeigt die wichtigsten Ereignisse — von der angeblichen Tat bis zum heutigen Tag.
23.04.2022
Angebliche Tathandlung: Platzierung einer USBV (Benzinkanister-Konstruktion) unter dem Fenster der Villa Lepsiusstraße 103, Berlin. Laut Urteil: versuchter Mord und versuchte Brandstiftung.
06.05.2022
(+13 Tage)
Fund der USBV: Bewohner finden die Konstruktion erst 13 Tage später und rufen die Polizei. Keine Zündspuren, keine Brandspuren, Streichhölzer unversehrt. Gutachter: am Ablageort ohne Luftzufuhr nicht zündfähig.
08.04.2022
OSCE-Erklärung: Russische Delegation nennt Unkremlin e.V. ausdrücklich in offizieller Erklärung als störende Organisation. Das LG Berlin bezeichnete Bagrash später als „unbedeutend".
14.12.2022
Festnahme: Dmitry Bagrash wird verhaftet — 222 Tage nach dem Fund der USBV. OStA Wachs sagt im Gerichtssaal: „Na, haben wir dich geschnappt?"
22.07.2024
Urteil LG Berlin: 5 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe. Das Urteil enthält keine Liste der angewendeten Vorschriften gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO. Dmitry Bagrash legt Revision ein.
28.11.2024
Revisionsbegründung durch Pflichtverteidiger RA Römer beim BGH eingereicht. Parallel stellt Bagrash 8 eigene Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1–8) — deren Annahme systematisch verweigert wird (→ Fall 2).
07.05.2025
BGH-Beschluss: 5. Strafsenat verwirft die Revision. Begründung: formelhaft, ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rügen. Grundrechtsverletzung Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör).
30.07.2025
Nachträgliche Urteilsänderung: LG Berlin fügt per „Berichtigungsbeschluss" eine umfangreiche Normenliste (§§ 211, 248c, 263a, 303, 306a, 306c, 22, 23 StGB usw.) in das bereits rechtskräftige Urteil ein — mehr als ein Jahr nach Urteilsverkündung.
2025
laufend
Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen BGH-Beschlüsse. Anhörungsrüge. EGMR-Beschwerde Regel 39. Hungerstreik ab 05.05.2025 wegen Rechtsbeugung durch Untätigkeit der Berliner Senatsverwaltung für Justiz.
2. Das Urteil vom 22.07.2024 — und seine Besonderheiten
Am 22. Juli 2024 verurteilte die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I unter Vorsitz von Richter Groß Dmitry Bagrash zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes u.a.
Gravierender Mangel: Das schriftliche Urteil enthielt keine Liste der angewendeten Vorschriften gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO. Das ist keine Kleinigkeit — die Revision beim BGH wurde über ein Urteil geführt, das diese Grundlage nicht enthielt. Erst am 30.07.2025 — mehr als ein Jahr später und nach dem BGH-Beschluss — wurde die Liste nachträglich eingefügt.
Was das Gericht festgestellt hat (laut Urteil):
- Dmitry Bagrash habe die USBV am 23.04.2022 unter dem Fenster der Villa Lepsiusstraße 103 platziert
- Er habe den Tod der Bewohner billigend in Kauf genommen (Heimtücke)
- Als Motiv: angeblich fehlende Resonanz auf seine politische Tätigkeit
- Richter Groß äußerte im Verfahren ausdrücklich Unmut über Bagrash's Anti-Putin-Aktivismus
- Die politische Tätigkeit (Unkremlin e.V.) wurde als „unbedeutend" bezeichnet
Widerspruch: Das LG Berlin bezeichnet Bagrash als „unbedeutend" — gleichzeitig nannte die russische Delegation bei der OSCE Unkremlin e.V. in zwei offiziellen Erklärungen (2021 und 2022) als politisch gefährliche Organisation. Russland selbst bewertete Bagrash als bedeutende Bedrohung.
3. Beweiswidersprüche — Befund vs. Urteilsbehauptung
Die folgende Tabelle zeigt die zentralen Widersprüche zwischen dem tatsächlichen Befund (Gutachten, Akten) und den Behauptungen im Urteil:
| Punkt |
Befund / Akte / Gutachten |
Urteilsbehauptung |
| Liegezeit USBV |
13 Tage unberührt — keine Zünd- oder Brandspuren |
„Versuchter Mord" und „Brandanschlag" als vollendete Tathandlung |
| Zündfähigkeit |
Am Ablageort ohne Luftzufuhr physikalisch nicht zündfähig (BKA-Gutachten) |
Tathandlung als „Brandstiftung mit Todesfolge" gewertet |
| Leiterplatte / Timer |
Kein Sachverständiger konnte Zweck erklären — keine technische Nachweisbasis |
Richter setzt „Timer/Fernsteuerung" als Tatsache fest |
| DNA-Spuren |
Auf der USBV: DNA eines unbekannten Mannes UND einer unbekannten Frau |
Pauschal „Mittäter" — keine Identifizierung, keine weiteren Ermittlungen |
| Telefon / Ortung |
Telefon auf Bagrash registriert, aber nie von ihm benutzt; sein übliches Telefon war bei ihm |
Ortungsdaten als Anwesenheitsbeweis am Tatort verwendet |
| Zeuge Baschirow |
Hat Täter gefilmt — erkennt Bagrash NICHT als Täter |
Täterschaft Bagrash festgestellt; zusätzliche Details (Graffito, Farbdose) ergänzt |
| Politische Tätigkeit |
OSCE 2021 & 2022: Unkremlin e.V. als politisch gefährlich eingestuft |
LG Berlin: Tätigkeit war „unbedeutend"; Motiv = fehlende Aufmerksamkeit |
| Facebook-Beweise |
Nov.–Dez. 2024: als Beweise verwendete Facebook-Posts wurden gelöscht |
Facebook-Posts als Schuldbeweis im Urteil verwendet |
4. Revision und BGH-Beschlüsse
Dmitry Bagrash legte gegen das Urteil vom 22.07.2024 fristgerecht Revision ein. Der Pflichtverteidiger RA Römer reichte am 28.11.2024 die Revisionsbegründung beim BGH ein.
Systematische Behinderung: Zwischen Januar und Mai 2025 stellte Bagrash 8 eigene Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1–8). Die Annahme dieser Schriftsätze wurde durch JVA-Personal und Urkundsbeamte systematisch verweigert — auf Anweisung von Vorgesetzten (belegt durch eidesstattliche Erklärungen). Siehe dazu →
Fall 2.
BGH-Beschluss vom 07.05.2025 — 5. Strafsenat:
Der 5. Strafsenat des BGH verwarf die Revision mit der formelhaften Begründung, alle Schreiben hätten „vorgelegen und seien Gegenstand der Beratung gewesen". Eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rügen erfolgte nicht.
Verletzung Art. 103 Abs. 1 GG: Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verlangt nicht nur, dass Schriftsätze „vorliegen", sondern dass das Gericht den Vortrag ernsthaft zur Kenntnis nimmt und inhaltlich berücksichtigt. Der BGH-Beschluss lässt keine Auseinandersetzung mit auch nur einem der zahlreichen Rechtsargumente erkennen.
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BGH-Beschluss vom 07.05.2025
5. Strafsenat — Az. 5 StR 72/25
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5. Nachträgliche Urteilsänderung vom 30.07.2025
Verfassungswidrige Urteilsmanipulation: Am 30. Juli 2025 — mehr als ein Jahr nach Urteilsverkündung und nach Abschluss des Revisionsverfahrens — erließ das LG Berlin I einen „Berichtigungsbeschluss", durch den dem rechtskräftigen Urteil erstmals eine umfangreiche Normenliste hinzugefügt wurde.
Das Gericht begründete dies als „offensichtliches Schreibversehen". Dmitry Bagrash hält dies für eine materielle Änderung des rechtskräftigen Urteils, da:
- Der BGH die Revision über ein Urteil ohne Normenliste entschieden hatte
- Die nachträgliche Festlegung der Normen die Grundlage der bereits abgeschlossenen Revision verändert
- Eine Liste mit §§ 211, 248c, 263a, 303, 306a, 306c, 22, 23, 49, 52, 53, 73 StGB keine bloße Schreibkorrektur ist
- Der Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt
Bagrash hat gegen diesen Beschluss Beschwerde nach § 304 StPO und Verfassungsbeschwerde erhoben.
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URTEIL_LG_Berlin_22.07.2024
38 Seiten — Az. 522 Ks 5/23
Hinweis: In diesem Urteil fehlt die Normenliste gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vollständig.
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6. Verfassungsbeschwerde
Dmitry Bagrash hat gegen die BGH-Beschlüsse vom 07.05.2025 und 19.06.2025 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Die Beschwerde rügt:
- Art. 103 Abs. 1 GG — Verletzung des rechtlichen Gehörs: 8 Revisionsbegründungsergänzungen wurden inhaltlich nicht geprüft
- Art. 19 Abs. 4 GG — Effektiver Rechtsschutz: systematische Verhinderung der Einreichung von Schriftsätzen
- Art. 6 EMRK — Recht auf ein faires Verfahren
- Art. 20 Abs. 3 GG — Rechtsstaatsprinzip: nachträgliche Urteilsänderung nach Rechtskraft
- Art. 3 Abs. 1 GG — Willkürverbot: formelhafter BGH-Beschluss ohne inhaltliche Prüfung
7. Alle Originaldokumente — Fall 1
Alle Dokumente zu Fall 1 befinden sich in Google Drive. Die wichtigsten Dokumente sind:
- Urteil LG Berlin, 22.07.2024 (38 Seiten) — ohne Normenliste
- Revisionsbegründung RA Römer, 28.11.2024 (26 Seiten)
- Revisionsbegründungsergänzungen Teil 1–8 (eingereicht durch Bagrash)
- BGH-Beschluss 5. Strafsenat, 07.05.2025
- BGH-Beschluss Vorsitzende, 07.05.2025
- BGH-Beschluss, 19.06.2025
- Gravierender Beschluss LG vom 30.07.2025 (nachträgliche Normenliste)
- Anhörungsrügen (3 Stück)
- Verfassungsbeschwerde gegen BGH (46 Seiten)
- Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss der Vorsitzenden (34 Seiten)
- Ergänzungen zur Verfassungsbeschwerde (Juli–August 2025)