10 Themenpunkte mit Bezug auf Originaldokumente aus Fall 0–3. Dmitry Bagrash analysiert die systematischen Rechtsverletzungen in seinem Verfahren — mit eigenen Erklärungen und Schlussfolgerungen.
Was ist die Analyse? In den Fällen 0–3 hat Dmitry Bagrash alle Originaldokumente veröffentlicht — fast ohne eigene Kommentare. In diesem Abschnitt nimmt er Bezug auf diese Dokumente und erklärt, was sie seiner Meinung nach beweisen.
Die 10 Themenpunkte sind die aus seiner Sicht wichtigsten Fragen seines Falles — für Journalisten, UN-Stellen, Abgeordnete und alle, die sich ein eigenes Bild machen wollen.
Hinweis: Die Analyse ist die persönliche Einschätzung von Dmitry Bagrash und stützt sich auf die in Google Drive verfügbaren Originaldokumente.
Am 6. Mai 2022 fanden Bewohner der Villa Lepsiusstraße 103 einen Gegenstand unter einem Fenster — einen Benzinkanister mit einer handgefertigten Leiterplatte und Streichhölzern. Dieser Gegenstand lag dort nachweislich mindestens 13 Tage unberührt. Keine Zündspuren, keine Brandspuren, Streichhölzer unversehrt.
Auf der USBV wurden DNA-Spuren von drei Personen gefunden: von Bagrash sowie von einem unbekannten Mann und einer unbekannten Frau. Diese unbekannten Personen wurden weder identifiziert noch ermittelt. Zeuge Insaf Basirov, der den Täter gefilmt hatte und Bagrash persönlich kannte, erkannte ihn nicht als Täter.
Parallel: Am 8. April 2022 nannte die russische Delegation bei der OSCE Dmitry Bagrash und Unkremlin e.V. ausdrücklich als politisch störende Organisation. Richter Groß bezeichnete Bagrash im Verfahren als "unbedeutend" — die russische Seite sah das anders.
Das Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt keine Liste der angewendeten Vorschriften gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO. Das ist nicht nur ein formaler Fehler — es ist die Grundlage, auf der das Revisionsgericht prüft, ob das Recht richtig angewendet wurde.
Der BGH verwarf die Revision am 07.05.2025 — über ein Urteil ohne Normenliste. Danach, am 30.07.2025 — mehr als ein Jahr nach Urteilsverkündung — fügte das LG Berlin per "Berichtigungsbeschluss" eine umfangreiche Normenliste ein: §§ 211, 248c, 263a, 303, 306a, 306c, 22, 23, 49, 52, 53, 73 StGB.
Der 5. Strafsenat des BGH verwarf die Revision am 07.05.2025 mit der formelhaften Begründung, alle Schreiben hätten "vorgelegen und seien Gegenstand der Beratung gewesen". Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt jedoch mehr: das Gericht muss den Vortrag inhaltlich zur Kenntnis nehmen und in der Entscheidung berücksichtigen.
Zusätzlich: Die originale Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers vom 28.11.2024 wird im BGH-Beschluss nicht einmal erwähnt. Weder Bezugnahme noch Würdigung noch Protokollierung des Eingangs.
Am 17.12.2024 stellte Bagrash den Antrag auf Entpflichtung seines Pflichtverteidigers RA Römer. Er hatte seit Monaten keinen Kontakt zu ihm, wusste nicht was dieser in der Revision einreichte, und konnte keine eigene Verteidigungsstrategie entwickeln.
Richter Groß antwortete am 16.01.2025 mit dem Argument, Bagrash habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht, "da er noch vom Anwalt verteidigt werde" — obwohl der Entpflichtungsantrag bereits gestellt war. Das ist eine zirkuläre Argumentation: kein Anwalt → kein Recht auf Akteneinsicht → kein neuer Anwalt möglich.
Bagrash hat keinen Zugang zu seinen eigenen Ermittlungsakten und Gerichtsakten. Trotz mehrfacher Anträge wurde Akteneinsicht stets verweigert — mit wechselnden Begründungen:
Bagrash wirft VRiLG Groß vor, durch sein Handeln den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt zu haben — insbesondere durch:
Außerdem: Im Zeitraum 28.11.2024 bis 16.12.2024 wurden Facebook-Posts, die im Verfahren als Schuldbeweis verwendet wurden, gelöscht. Zugang zum Facebook-Konto hatten das LG Berlin, OStA Wachs und Richter Groß.
Die Gesamtschau der dokumentierten Ereignisse zeigt ein koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Behörden, das über zufällige Fehler weit hinausgeht:
Der Zugang zum Urkundsbeamten ist das zentrale Instrument, über das ein Gefangener Schriftsätze zu Protokoll der Geschäftsstelle einreichen kann. Ohne diesen Zugang kann er keine Rechtsmittel einlegen, keine Anzeigen erstatten, keine Beschwerden protokollieren lassen.
In Fall 2 dokumentiert Bagrash durch 10 eidesstattliche Erklärungen, wie dieser Zugang systematisch verweigert wurde:
Bagrash sieht drei zentrale Gründe, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen — und die alle nicht Bestandteil des Gerichtsprozesses waren, weil OStA Wachs sie gezielt unterdrückt hat:
Dmitry Bagrash ist der Ansicht, dass seine vorzeitige Entlassung faktisch von einem Geständnis abhängig gemacht wird — obwohl er die Tat bestreitet und das Urteil nicht rechtskräftig ist.
Im Kontext des laufenden Verfahrens — mit Verfassungsbeschwerde beim BVerfG und EGMR-Beschwerde — ist diese Situation besonders problematisch. Bagrash kämpft aktiv um die Aufhebung seines Urteils, während gleichzeitig seine Entlassung von einer Kooperation mit dem Urteil abhängig gemacht wird, das er anficht.
Dieses zentrale Dokument bündelt das wiederkehrende Muster in sechs Kernelementen — fallübergreifend, von Fall 0 bis Fall 3:
Neue Seiten auf Basis der Anlagen 84, 115, 116, 120 sowie der Chronologie Fall 2: