⚖️ Rechtslage — Was das Gesetz eindeutig sagt

Laut geltendem deutschen Recht sind Verteidiger und Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Beide haben das Recht auf uneingeschränkte, unkontrollierte Kommunikation mit dem Gefangenen — ohne zusätzliche Genehmigung.

Art. 4 GG Religionsfreiheit als unveräußerliches Grundrecht
Art. 9 EMRK Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
§ 148 StPO Ungehinderter Verkehr mit Verteidiger und Religionsgemeinschaft
§ 119 Abs. 4 Nr. 18 StPO Gleichstellung Verteidiger und Religionsgemeinschaft
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO Zeugnisverweigerungsrecht — Gleichstellung
Art. 104 Abs. 1 GG Verbot seelischer Misshandlung bei Freiheitsentzug

Ausnahme möglich nur bei: Dringendem Verdacht von Straftaten gem. §§ 129a, 129b StGB (Terrorismus) — trifft auf Bagrash nicht zu.

116
Tage ohne Kontakt zur Jüdischen Gemeinde
34
Anträge gestellt bis zur Freischaltung
142
Tage bis zum ersten Rabbiner-Besuch
35+
Anlagen (Originaldokumente)
28.11.
2024 — Freischaltung am letzten Tag der Revisionsfrist!
0
Eingangsbestätigungen gem. § 37 StPO erhalten

Inhalt dieser Seite

  1. Hintergrund — Warum wurde der Kontakt blockiert?
  2. Verteidiger vs. Religionsgemeinschaft — was das Gesetz sagt
  3. Chronologie der Ereignisse (Aug. 2024 – März 2025)
  4. Schlüsselereignis: 28.11.2024 — Freischaltung am Revisionsfrist-Tag
  5. Suche nach einem neuen Rechtsanwalt
  6. EGMR-Beschwerde und Verfassungsbeschwerde
  7. Originaldokumente (Chronologie + Anlagen)

1. Hintergrund — Warum wurde der Kontakt blockiert?

Nach der Urteilsverkündung am 22.07.2024 begann eine gezielte Unterdrückung der Grundrechte von Dmitry Bagrash. Obwohl er das Recht auf uneingeschränkten Kontakt zur Jüdischen Gemeinde hatte, wurde dies über 116 Tage systematisch verhindert.

Der entscheidende Auslöser (September 2024)
Im September 2024 erfuhren Richter Groß und OStA Wachs durch LKA-Beobachtung während des Besuchs von Prof. Andreas Heinemann-Grüder, dass Bagrash versuchte, mithilfe der Jüdischen Gemeinde Rechtsanwälte zu finden — um Ermittlungen gegen OStA Wachs zu initiieren und Revisionsgründe einzulegen. Daraufhin wurden alle Versuche, mit der Jüdischen Gemeinde in Kontakt zu treten, unterdrückt.

Die Unterdrückung erfolgte durch:

Wichtig: Bagrash ist jüdischer Abstammung. Der Kontakt zur Jüdischen Gemeinde war für ihn gleichzeitig religiöse Praxis UND der einzige Weg, einen neuen Rechtsanwalt zu finden — da sein Pflichtverteidiger entpflichtet werden sollte und er keinen anderen Kontakt hatte.

2. Verteidiger vs. Religionsgemeinschaft — Was das Gesetz sagt und was passierte

Recht ✓ Verteidiger (RA Römer) ✗ Jüdische Gemeinde (Bagrash)
Freier Zugang ohne Genehmigung JA — gewährt NEIN — verweigert (116 Tage)
Telefonkontakt ohne Genehmigung JA — gewährt NEIN — abgelehnt durch OStA Wachs
Schriftlicher Verkehr unkontrolliert JA — gewährt NEIN — Briefe zurückgehalten
Besuch ohne Voranmeldung JA — gewährt NEIN — Rabbiner Segal 142 Tage blockiert
Gesetzliche Grundlage für Gleichstellung § 148 StPO, § 119 Abs. 4 Nr. 18 StPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO
Schlussfolgerung: Die Ungleichbehandlung ist gesetzlich nicht zu rechtfertigen. Bagrash wurde in einem Recht verletzt, das ausdrücklich dem Verteidigungsrecht gleichgestellt ist. Das Vorgehen der Behörden war vorsätzlich — nicht versehentlich.

3. Chronologie der Ereignisse

Phase 1 — August–September 2024: Erste Anträge und Ablehnung
05.08.2024
Erster Antrag: Bagrash stellt Antrag an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf Freischaltung der Telefonnummer 030/21280830 der Jüdischen Gemeinde Chabad Berlin.
Anlage 20_F3
30.08.2024
Mündliche Ablehnung durch OStA Wachs — mitgeteilt durch Sozialarbeiterin Fr. Gaedke. Die schriftliche Ablehnungsentscheidung wird Bagrash vorenthalten. Ohne die schriftliche Ablehnung kann er kein Rechtsmittel einlegen.
Anlage 20_F3
09.09.2024
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (AagE): Bagrash beantragt Erlaubnis für Telefonkontakt mit Rabbiner Segal und Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorenthaltenen Ablehnung. Keine Eingangsbestätigung erhalten.
Anlage 1_F3
17.10.2024
Richter Groß reagiert formlos: Versucht AagE vom 09.09.2024 "wegzulegen". Zeigt sich mit Ablehnung des Telefonkontakts zufrieden. Verweigert Rechtsmittelbelehrung. Kein Wort über die vorenthaltene Ablehnung von OStA Wachs.
Anlage 2_F3
Phase 2 — Oktober–November 2024: Eskalation und Hungerstreik-Ankündigung
25.10.2024
Antrag an Anstaltsleitung JVA Moabit auf Freischaltung der Telefonnummer 030/21280830 mit ausführlicher Erklärung der Rechtslage.
Anlage 4_F3
05.11.2024
Antrag auf Freischaltung zweier Nummern: 030/8802180 (Jüdische Gemeinde) und 030/2844560 (Zentralrat der Juden) — mit Hinweis auf Rechtslage und Verfassungswidrigkeit der Ablehnung.
Anlage 7_F3
14.11.2024
Brief an Jüdische Gemeinde zurückgehalten: Bagrash gibt Brief um 6:20 Uhr ab — um 12:15 Uhr erhält er ihn zurück. Begründung: er solle den Brief öffnen und zur Kontrolle an die Generalstaatsanwaltschaft senden. Das lehnt Bagrash ab — Postverkehr mit Religionsgemeinschaft darf nicht kontrolliert werden.
Anlage 12_F3
15.11.2024
Hungerstreik-Ankündigung per Skype: Unter Beobachtung des LKA gelingt es Bagrash, über einen 20-minütigen Skype-Anruf mit seiner Frau den geplanten Hungerstreik ab 02.12.2024 zu übermitteln und sie zu bitten, Medien und jüdische Institutionen zu informieren. Der LKA-Beobachter informiert sofort OStA Wachs und Richter Groß.
Phase 3 — 28. November 2024: Freischaltung am letzten Revisionstag
28.11.2024
Freischaltung der Telefonnummer — am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist! Nach 116 Tagen und 34 Anträgen wird die Telefonnummer der Jüdischen Gemeinde freigeschaltet — genau an dem Tag, an dem die Revisionsbegründungsfrist abläuft. Das Timing ist kein Zufall. → Siehe Abschnitt 4.
Zeitlicher Konnex belegt in EGMR-Beschwerde, Anlage 78_F2
23.12.2024
Erster Rabbiner-Besuch genehmigt: Nach 142 Tagen wird Bagrash erstmals der Besuch von Rabbiner Segal gestattet — unbeaufsichtigt, wie es das Gesetz vorschreibt.
Phase 4 — Januar–März 2025: Rechtsmittel bis zum EGMR
08.01.2025
Beschluss LG Berlin: Entscheidung auf falsche Rechtsgrundlage gestützt, keine Rechtsmittelbelehrung — schafft keine effektive Abhilfe.
Anlage 29_F3 (6 Seiten)
27.02.2025
Kammergericht Berlin: Folgeentscheidung — schafft ebenfalls keine effektive Abhilfe für die vergangene Grundrechtsverletzung.
Jan–März 2025
Beschwerden bis zum EGMR: Bagrash reicht Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein — Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) in Verbindung mit Art. 6 und Art. 13 EMRK.
EGMR-Beschwerde Reg. 39

4. Schlüsselereignis: 28.11.2024 — Freischaltung am Revisionsfrist-Tag

Was an diesem Tag geschah — und warum es kein Zufall ist

Am 28. November 2024 lief die Frist für die Einreichung der Revisionsbegründung ab. An exakt diesem Tag — nach 116 Tagen und 34 Anträgen — wurde die Telefonnummer der Jüdischen Gemeinde freigeschaltet.

Dies bedeutet: Bagrash hatte bis zu diesem Tag keinen Zugang zu der einzigen Institution, über die er einen neuen Rechtsanwalt hätte finden können. Mit Ablauf der Revisionsfrist war dieser Weg dauerhaft versperrt. Die Freischaltung nach Fristablauf war wertlos für die Revision.

Laut EGMR-Beschwerde (Anlage 78_F2, S. 346): "Die Freischaltung erst am 28.11.2024 — einem fristkritischen Tag im Revisionsverfahren — steht im zeitlichen Konnex mit justiziell bedeutsamen Terminen. [...] de-facto-Verknüpfung religiöser Rücksichtnahmen mit prozessualen Engstellen."

5. Suche nach einem neuen Rechtsanwalt

Parallel zum Kampf um den Kontakt zur Jüdischen Gemeinde versuchte Bagrash, einen neuen Rechtsanwalt zu finden — da er seinen Pflichtverteidiger RA Römer entpflichten lassen wollte und keinen Kontakt mehr zu ihm hatte.

Der Antrag auf Entpflichtung des Verteidigers wurde am 17.12.2024 gestellt. Er ist bis heute nicht entschieden.

Konsequenz: Bagrash befand sich de facto ohne Rechtsanwalt — sein nomineller Pflichtverteidiger handelte ohne sein Wissen, und er konnte keinen neuen Anwalt finden, weil:
  • Der Kontakt zur Jüdischen Gemeinde 116 Tage blockiert war
  • Keine Akteneinsicht gewährt wurde
  • Telefonkontakte zu Journalisten und anderen Institutionen blockiert oder verschwunden waren
  • Sein Post überwacht und zurückgehalten wurde

Richter Groß wusste seit September 2024, dass Bagrash einen Entpflichtungsantrag gestellt hatte und mithilfe der Jüdischen Gemeinde einen neuen Rechtsanwalt suchte — und unternahm nichts, um dies zu ermöglichen.

6. EGMR-Beschwerde und Verfassungsbeschwerde

Dmitry Bagrash hat die Grundrechtsverletzungen in Fall 3 vor nationalen und internationalen Gerichten geltend gemacht:

Chronologie Fall 3 (8 Seiten) — vollständige Ereignisfolge In Google Drive ansehen ↗
📋
Chronologie Fall 3 — Systematische Unterdrückung im Zusammenhang mit der Jüdischen Gemeinde
8 Seiten — mit allen 35+ Anlagen (Anlagen 1_F3 bis 34_F3)
Chronologie in Google Drive öffnen
Rechtslage Fall 3 — Juristische Bewertung (2 Seiten) In Google Drive ansehen ↗
⚖️
Rechtslage_Fall_3 — Juristische Bewertung der Grundrechtsverletzungen
Vorwurf: Vorsätzliche und systematische Unterdrückung des Kontakts mit der Jüdischen Gemeinde
Dokument in Google Drive öffnen

7. Alle Originaldokumente — Fall 3

Alle Dokumente zu Fall 3 befinden sich in Google Drive. Wichtigste Dokumente:

📁 Google Drive — Fall 3

Fall 3 ansehen (Google Drive) Anlagen herunterladen (35+ Dok.) Alle Fälle (ZIP)
← Zurück
Fall 2 — Unterdrückung der Revision
Weiter →
Analyse — 10 Themenpunkte (Fall 4)