Chronologischer Überblick aller laufenden und abgeschlossenen Rechtssachen von Dmitry Bagrash — mit direkten Links zu den Originaldokumenten
Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 07.05.2025, der die Revision verwarf — formelhaft, ohne inhaltliche Prüfung. Gerügt: Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK.
Aktuell: BVerfG hat am 01.09.2025 die Annahme abgelehnt (Az. 2 BvR 964/25). Bagrash hat Ergänzungen eingereicht (23.07., 25.07., 19.08.2025). Neue Verfassungsbeschwerde gegen Berichtigungsbeschluss 30.07.2025 eingereicht am 24.11.2025.
Das LG Berlin fügte am 30.07.2025 — mehr als ein Jahr nach Urteilsverkündung und nach Abschluss des Revisionsverfahrens — eine umfangreiche Normenliste in das rechtskräftige Urteil ein. Das Kammergericht verwarf Bagrash's Rechtsmittel am 31.10.2025.
Gerügt: Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtssicherheit), Art. 3 Abs. 1 GG. Entscheidung des BVerfG steht aus.
Nach Verlegung in JVA Heidering am 10.06.2025 wurde Bagrash der Zugang zum Urkundsbeamten für fristgebundene Anhörungsrügen verweigert. LG Berlin wies seine Anträge am 10.12.2025 kostenpflichtig zurück — mit der Begründung, die JVA habe "offenkundig unzulässige" Rechtsmittel nicht protokollieren müssen.
Aktuell: Verfassungsbeschwerde nach Ausschöpfung des Rechtswegs angekündigt. Erwiderung an LG Berlin eingereicht am 24.11.2025.
Umfassende Individualbeschwerde (313 Seiten + Anlagen) beim EGMR. Gerügt: Art. 6 EMRK (faires Verfahren), Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit), Art. 13 EMRK (effektiver Rechtsbehelf), Art. 34 EMRK (Behinderung der EGMR-Kommunikation).
Besonderheit: EGMR-Entwürfe wurden in JVA beschlagnahmt, DHL-Sendungen zurückgeschickt. Die Einreichung selbst war durch institutionelle Blockaden massiv erschwert.
Seit 17.12.2024 — über 15 Monate — ist dieser Antrag nicht entschieden. Bagrash hat keinen Kontakt zu RA Römer und weiß nicht, was dieser in der Revision einreichte. De facto ist er ohne Verteidiger.
Bagrash hat keinen Zugang zu seinen eigenen Ermittlungs- und Gerichtsakten. Trotz mehrfacher Anträge wurde Akteneinsicht mit wechselnden Begründungen verweigert. Ohne Akteneinsicht ist eine informierte Verteidigung unmöglich.
Bagrash bereitet einen Antrag auf Wiederaufnahme vor. Gründe: (1) Feoktistov-Widerspruch — öffentliche Aussage vs. Staatsanwaltschaft; (2) OSCE-Dokumente 2021/2022 — nicht Bestandteil des Verfahrens; (3) systematische Unterdrückung durch OStA Wachs.
Bagrash hat Strafanzeigen wegen systematischer Beweismittelunterdrückung, Rechtsbeugung und Urkundenfälschung gestellt. Bis heute: keine Rückmeldung, kein Aktenzeichen, keine prozessuale Reaktion.
5. Strafsenat verwarf Revision formelhaft. Anhörungsrügen vom 26.–28.05.2025 wurden mit BGH-Beschluss vom 19.06.2025 ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse läuft Verfassungsbeschwerde.
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats: Richterinnen Langenfeld, Fetzer und Richter Offenloch) hat die Annahme abgelehnt — mit formeller Begründung. Bagrash hält die Begründung für unzutreffend und hat Ergänzungen eingereicht.
LG Berlin wies Anträge kostenpflichtig zurück (Verfahrenswert: 600 €). Begründung: JVA durfte Ausführung verweigern, weil Frist angeblich abgelaufen war. Das Gericht bezeichnete Bagrash's Anträge als "wider besseres Wissen" und "rechtsmissbräuchlich" — ohne seine Dokumentation der Zugangsverweigerungen inhaltlich zu prüfen.
Ladung vom 04.06.2026, ausgehändigt am 08.06.2026. Das Ladungsschreiben enthält den Hinweis, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich gegen eine vorzeitige Entlassung ausgesprochen hat — die Stellungnahme selbst wurde Bagrash nicht übermittelt. Er beantragte am 10.06.2026 (Anlage 125_F2) die Übersendung der Stellungnahme vor dem Termin sowie die Zulassung von Pressevertretern. Bagrash hat in seinem Open Statement (Anlage 126_F2) erklärt, dass er unter keinen Umständen auf den Kampf um Rehabilitierung verzichten wird.
Im Juli 2024 beschuldigte Mitgefangener Pavel Smolyanov Bagrash öffentlich in Anwesenheit von JVA-Beamten und mind. 50 Gefangenen der Pädophilie und rief zur Tötung auf. Bagrash meldete dies dem Sozialdienst, der Zugang zum Urkundsbeamten wurde 10 Tage lang verweigert. Strafanzeige erst unter Hungerstreikdrohung möglich. Smolyanov arbeitete danach 9 weitere Monate auf Bagrash's Stockwerk. Am 08.06.2026 erhielt Bagrash die Ladung zum Zwei-Drittel-Termin. Am 10.06.2026 wurde er in eine andere Abteilung der JVA Heidering verlegt — wo Smolyanov 5 Meter entfernt arbeitet. Bagrash erklärt ausdrücklich: keine Suizidabsichten, keine Gewaltpläne.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026. Eilantrag am 18.05.2026 kostenpflichtig abgelehnt (Anlage 122_F2). Hauptsache läuft weiter — LG Berlin holte Stellungnahme der JVA ein. JVA Moabit beantragte Fristverlängerung, da die Gefangenenpersonalakte fehlte (Anlage 123_F2). Der Vollzugsplan verknüpft Vollzugslockerungen mit Schuldeingeständnis und Aufgabe der Rechtsposition — was Bagrash als verfassungswidrigen Druck wertet.